Laden & Netz

Bidirektionales Laden: was es in der Schweiz bringt

Die Idee, das Auto als Speicher fürs Stromnetz zu nutzen, ist alt. Die Schweizer Rechtsgrundlage ist neu. Seit dem 1. Januar 2026 erstattet der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt für Strom, den du aus dem Netz geladen und später zurückgespeist hast. Was das wert ist, lässt sich ausrechnen. Es sind 13,04 Rp./kWh. Damit CHF 100 zusammenkommen, müssen 767 kWh zurück ins Netz.

Drei Punkte stehen im Gesetz

Bidirektionales Laden heisst, dass das Auto den Strom nicht nur aufnimmt, sondern auch wieder abgibt, ins Haus oder ins Netz. Ohne eigene Regel fiele das Netznutzungsentgelt zweimal an: einmal beim Laden, einmal bei dem, der den zurückgespeisten Strom später bezieht. Das Stromversorgungsgesetz räumt das für Speicher mit Endverbrauch aus.

Der dritte Punkt geht auf einen Antrag von Jürg Grossen vom 20. Dezember 2023 zurück, eingebracht im Nationalrat zum Beschleunigungserlass (Geschäft 23.051). Seine Begründung nennt den Grund. Müsste für jeden dieser kleinen Speicher auf Kosten des Betreibers ein zusätzlicher Smart Meter eingebaut werden, wäre das «ökonomisch und ökologisch nicht verhältnismässig» und ersticke Vehicle-to-Grid im Keim. Grossen ist Präsident von Swiss eMobility; der Verband weist ihn auf seiner eigenen Seite so aus.

Was die Rückerstattung wert ist

Die Verordnung sagt, woraus sich der Rückerstattungstarif zusammensetzt: die für das Tarifjahr durchschnittliche Arbeitskomponente des Netznutzungstarifs am Ort der Einspeisung, dazu die Kosten für Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und die Massnahmen nach den Artikeln 15a und 15b StromVG. In der amtlichen Reihe des Bundes für 2026 sind das 10,73 Rappen Netznutzung und 2,30 Rappen Netzzuschlag, zusammen 13,04 Rp./kWh. Die Gemeinde in der Mitte kommt auf 13,26. Die beiden liegen 0,23 Rappen auseinander.

Damit daraus CHF 100 werden, müssen 767 kWh zurück ins Netz. Das sind 17,0 Prozent dessen, was ein Haushalt im Leitprofil H4 in einem ganzen Jahr bezieht, nämlich 4’500 kWh. Die Zahl ist eine Grössenordnung. Den Rückerstattungstarif legt jeder Netzbetreiber selbst fest, und was er festlegt, sammelt niemand öffentlich.

Was der grösste Schweizer Feldversuch gemessen hat

Mobility hat von Herbst 2022 bis Frühling 2024 fünfzig bidirektionale Honda e in den regulären Carsharing-Betrieb gestellt. Das Projekt hiess «V2X Suisse» und ist der bislang grösste Versuch dieser Art in der Schweiz. Über 6’600 Personen fuhren die Fahrzeuge, rund 800’000 Kilometer. Beanstandungen, die sich auf die Technik zurückführen liessen, gab es fast keine.

Vor dem Start lautete die Annahme, ein angeschlossenes Fahrzeug bringe CHF 1 bis 2 Flexibilitätserlös am Tag. Am Ende steht laut Mobility: je nach Marktpreisen seien bis CHF 2’000 im Jahr und Fahrzeug möglich gewesen — die Investitions- und Betriebskosten seien jedoch zu hoch, gedeckt waren sie in der Testphase nicht. Mobility hat die bidirektionale Technik vorerst eingestellt.

Bis CHF 2’000 im Jahr je Fahrzeug wären möglich gewesen. Gedeckt waren die Kosten trotzdem nicht.

Vier Bedingungen, die Mobility nennt

Der Versuch endet mit einer Liste. Was fehlt, damit die Technik trägt:

Warum die deutsche Rechnung hier nicht aufgeht

In Deutschland wird mit dem Preisunterschied über den Tag gerechnet. Tagsüber ist Solarstrom fast umsonst, nach Sonnenuntergang teuer. Der frühere VW-Chef Herbert Diess führt das im Interview mit der Frankfurter Rundschau aus und nennt eine bidirektionale Wallbox für rund 2’000 Euro, die sich nach Berechnungen von The Mobility House in etwa einem Jahr amortisiere. Der Verband der Automobilindustrie beziffert dieselbe Wallbox auf eher 4’000 Euro. Diess ist Verwaltungsratsvorsitzender bei The Mobility House; der Bericht, aus dem wir das nehmen, schreibt es selbst dazu.

Einem Schweizer Haushalt in der Grundversorgung fehlt der Preisunterschied, auf dem diese Rechnung steht. Artikel 6 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes sagt: «Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest.» Und den Anbieter wechseln darf, wer unter 100 Megawattstunden im Jahr bezieht, ohnehin nicht; das sind alle Haushalte. Sicher zurück kommt in der Schweiz das Netznutzungsentgelt. Der Stundenpreis, der die deutsche Rechnung trägt, kommt nicht dazu.

Ob dein Auto es überhaupt kann

Rückspeisen setzt voraus, dass das Fahrzeug es beherrscht, über Gleichstrom mit einer dafür gebauten Ladestation oder über Wechselstrom nach ISO 15118-20. Eine Schweizer Quelle, die das je Modell ausweist, kennen wir nicht, und der Modell-Radar führt kein Feld dafür. Wir schreiben deshalb keine Zahl hin. Wer auf diese Fähigkeit baut, lässt sie sich vor dem Kauf schriftlich bestätigen, mit der Norm im Wortlaut.

Mit eigener Sonne rechnet es sich anders

Wer eine Solaranlage hat, lädt den Akku mittags mit eigenem Strom und holt ihn abends ins Haus zurück. Dabei fällt die Rückerstattung weg: Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe a StromVG erstattet das Netznutzungsentgelt für Elektrizität, die nach dem Bezug aus dem Netz gespeichert und wieder zurückgespeist wird. Strom vom eigenen Dach wurde nie bezogen. Gerechnet wird es trotzdem, nur anders: Was du selbst verbrauchst, musst du nicht kaufen.

WegRp./kWhwoher die Zahl kommt
Sonnenstrom einspeisen6,00Minimalvergütung für Anlagen unter 30 kW, Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a EnV
Sonnenstrom über den Akku selbst verbrauchen27,70gesparter Bezug, amtliche Tarifreihe des Bundes, Profil H4
Netzstrom laden und zurückspeisen13,04Rückerstattung des Netznutzungsentgelts, gerechnet

Der Abstand zwischen den ersten beiden Zeilen ist 21,70 Rp./kWh, und das ist die eigentliche Rechnung beim bidirektionalen Laden. Sie liegt um 8,66 Rappen über der Rückerstattung. Was in der Tabelle fehlt, sind die Speicherverluste: Laden und Entladen kosten Energie, und aus zehn Kilowattstunden Sonne werden abends weniger. Einen belegten Wirkungsgrad für bidirektionale Fahrzeuge kennen wir nicht, deshalb steht dazu keine Zahl.

Wo gemessen wird, und wer einen Zähler braucht

Bei einem Auto misst der Zähler am Hausanschluss, nicht in der Ladestation: Artikel 18g Absatz 3 StromVV erklärt für mobile Speicher mit Endverbrauch die «vom mobilen Speicher am Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge» für massgeblich. Wer den Strom im eigenen Haus verbraucht, statt ihn ins Netz zu geben, speist dort nichts ein — für diesen Weg gibt es also auch keine Rückerstattung. Und mehr sagt die Verordnung für ein Fahrzeug nicht. Einem stationären Speicher gibt Absatz 1 eine Rechenregel: je Viertelstunde Netzbezug und Speicherung vergleichen, den kleineren Wert nehmen. Für den mobilen Speicher fehlt sie. Wer gemischt lädt — mittags Sonne, nachts Netz —, findet in der Verordnung nicht, wie die beiden Anteile getrennt werden.

Ein intelligentes Messsystem verlangt die Verordnung nur in einem Fall: wenn der Speicher mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist, die im Eigenverbrauch läuft und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV unterliegt (Artikel 18f Buchstabe a StromVV). Das ist die fest installierte Anlage, die ein konzessionierter Betrieb anschliesst. Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk wird eingesteckt und nicht fest angeschlossen, fällt also nicht darunter. Wo die Grenze verläuft, sobald ein Speicher, mehr Leistung oder ein Fahrzeuganschluss dazukommen, steht in keiner Bestimmung.

Billig laden, teuer zurückgeben?

Die Frage kommt sofort, und die Antwort steht in der Verordnung. Artikel 18d Absatz 4 StromVV deckelt die Rückerstattung auf die «in Rechnung gestellte Arbeitskomponente» zuzüglich der genannten Kostenposten — mehr als bezahlt wurde, kommt nie zurück. Und Artikel 18e Absatz 2 rechnet den Rückerstattungstarif auch dann mit einem nicht-dynamischen Tarif, wenn für den Speicher ein dynamischer gilt. Zu billiger Netzzeit laden und zu teurer zurückspeisen bringt bei der Netzgebühr nichts. Null wird der Energiepreis, nie die Netzgebühr: die fällt an, egal was der Strom kostet.

Offen bleibt die Zuordnung. Wer am Arbeitsort lädt und zu Hause entlädt, verschiebt Kosten von einem Netzanschluss auf einen anderen — beim Geschäftsfahrzeug zusätzlich zwischen zwei Personen. Ob die Rückerstattung greift, wenn Bezug und Rückspeisung an verschiedenen Anschlüssen stattfinden, und wer dann als «Betreiber der Anlage» gilt, sagen weder Gesetz noch Verordnung; das Lückenregister führt den Fall als lg33.

Was das für einen Kauf heisst

Quellen: Stromversorgungsgesetz (SR 734.7) in der Fassung vom 1. April 2026 und Stromversorgungsverordnung (SR 734.71) in der Fassung vom 1. Juli 2026, beide auf Fedlex. Dazu die Energieverordnung (SR 730.01) in der Fassung vom 1. Juli 2026 für die Minimalvergütung und die Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27) in der Fassung vom 31. Oktober 2025 für die Bewilligungspflicht nach Artikel 6. Antrag Grossen Jürg vom 20.12.2023 zum Geschäft 23.051 in den Unterlagen des Parlaments. Feldversuch: Mobility zu «V2X Suisse», 19.06.2024. Deutsche Debatte: elektroauto-news.net, 11.09.2026, nach einem Interview der Frankfurter Rundschau. Tarifzahlen: ElCom-Tarifdaten 2026 über LINDAS.

Transparenz: Die 13,04 Rp./kWh sind aus den Bestandteilen des Haushaltstarifs gerechnet (Netznutzung plus Netzzuschlag der amtlichen Reihe des Bundes für 2026), nicht aus gemeldeten Rückerstattungstarifen. Die gibt es als Reihe nicht. Was die Verordnung als Rückerstattungstarif beschreibt, ist die Arbeitskomponente am Ort der Einspeisung; unsere Zahl ist die entsprechende Position eines Haushaltstarifs. Abgaben an Kanton und Gemeinde sowie die Messkosten sind nicht enthalten, weil die Verordnung sie nicht nennt. Mediane sind ausserdem nicht additiv: die Summe zweier Mediane ist nicht der Median der Summe. Die Zahlen werden bei jedem Build aus static/gemeindetarife.json nachgerechnet und im Text gesucht, in allen vier Sprachen; das Lückenregister führt die offene Stelle als lg32.

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